In welchem Falle das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln eine Straftat ist, beschreiben § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs und § 316 Trunkenheit im Verkehr StGB. In Deutschland ist das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,5 Promille erlaubt, solange keine merklichen Auffälligkeiten im Straßenverkehr festzustellen sind. Wenn man jedoch als Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von ab 0,5 Promille am Steuer erwischt wird, ist das eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld, 4 Punkten oder mehr und einem Fahrverbot geahndet, auch wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufgetreten sind.
Dies gilt jedoch nicht für Fahranfänger! Seit dem 01.08.2007 gilt die 0,0 Promille-Grenze für Fahranfänger.
Die Alkoholtoleranz von 0,5 Promille im Straßenverkehr lässt sich einschränken, wenn ein Kraftfahrer eine Blutalkoholkonzentration von schon 0,3 Promille aufweist und es zu Ausfallerscheinungen, einer gefährlichen Verkehrssituation kommt oder eine Unfall passiert, dann kommt ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB) in Betracht. Es kommt zu einer Geldstrafe, 4 Punkten und zum Führerscheinentzug. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wird zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat unterschieden. Ordnungswidrig handelt, wer gegen Regeln verstößt. Vergehen, die einen Straftatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen, sind Straftaten.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beginnt nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der absoluten Fahruntauglichkeit. Wer als Kraftfahrer so viel oder sogar noch mehr Alkohol im Blut hat, gilt automatisch als unfähig, am Straßenverkehr teilzunehmen und macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) strafbar. Es kommt zu Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate, einer Geldstrafe (gegebenenfalls einer Freiheitsstrafe), zu 7 oder mehr Punkten und die verpflichtende Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
Fahrten mit im Blut nachgewiesenen illegalen Substanzen werden behandelt wie Trunkenheitsfahrten mit relativer Fahrtüchtigkeit. Ohne Auffälligkeit handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Wird der Fahrzeugführer jedoch im Straßenverkehr auffällig und können Substanzen im Blut nachgewiesen werden, handelt es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) und wird als Straftat geahndet.
In Deutschland werden spezielle Aufbauseminare für mit Suchtmittel auffällig gewordenen Fahrer angeboten, die in der Regel von Diplom-Psychologen abgehalten werden. Es werden Gründe für das Fehlverhalten diskutiert und Möglichkeiten für deren Beseitigung aufgezeigt. Der Kurs beinhaltet ein Vorgespräch, drei Sitzungen zu je 180 Minuten und die Bearbeitung von Kursaufgaben. Bestehen erhöhte Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung (u.a. durch die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille) eines Führerscheininhabers oder sogar -bewerbers, dann kann die Führerscheinbehörde ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beanstanden. Im Rahmen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) werden Tests auf Kosten des Führerscheininhabers oder –bewerbers durchgeführt und ein Gutachten erstellt.